das wiler parlament
Lange galt das Wiler Stadtparlament als vorbildliches, demokratisches Gremium, das die Mitwirkung der Bewohner*innen im Wiler Politikbetrieb sicherstellte und mit verantwortungsvollen Beratungen die Qualität vieler Entscheide sicherstellte. In den letzten Jahren ist in Vergessenheit geraten, welche Rolle dem Parlament zusteht. Selbst Parlamentarier scheinen das nicht mehr zu wissen.
Wiler Gemeindeordnung
Stadtparlament - Zuständigkeiten Art. 27:
1 Das Stadtparlament beaufsichtigt den Stadtrat und die Verwaltung.
2 Es wählt: ...
3 Es hat im Weiteren die folgenden Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehenden Geschäfte;
b) Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Stadtrats;
c) Beschlussfassung über Finanzgeschäfte gemäss Anhang;
d) Vernehmlassungen zur Projektierung von Strassenbauten des Kantons mit einem Kostenvoranschlag über Fr. 500'000.~ bis Fr. 2'000'000.~;
e) Erlass der Reglemente über Dienst- und Besoldungsverhältnisse von Behördemitgliedern und Verwaltungspersonal;
f) Genehmigung von Verwaltungsplänen einschliesslich der Richtpläne für die Raumordnung, die für Stadtrat und Stadtparlament wegleitend sind;
g) Genehmigung der Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine andere Gemeinde;
h) Beschlussfassung über Globalkredite für Gemeindeunternehmen und Dienststellen, die nach den Grundsätzen der wirkungsorientier-ten Verwaltungsführung geführt werden;
i) Beschlussfassung über die Annahme und Ablehnung von Schenkungen und Legaten mit belastenden Bedingungen;
j) Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts auf Antrag des Einbürgerungsrats, soweit dies das kantonale Recht vorsieht;
k) Behandlung von Vorstössen gemäss Geschäftsreglement des Stadtparlaments;
I) Beschlussfassung über weitere Geschäfte, für die das Stadtparlament von Gesetzes wegen zuständig ist.
Stadtrat - Leitung und Verwaltung der Stadt Art. 36
1 Der Stadtrat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Stadt.
2 Er stellt dem Stadtparlament Antrag in Angelegenheiten, für welche die Bürgerschaft oder das Stadtparlament zuständig sind und vollzieht die gefassten Beschlüsse.
3 Er:
a) führt und organisiert die Verwaltung;
b) gibt sich ein Geschäftsreglement;
c) erlässt einen Stellenplan;
d) stellt ein internes Kontrollsystem sicher;
e) erlässt die Gebührentarife für unselbstständige öffentlich-rechtliche Unternehmen;
f) informiert die Öffentlichkeit über Geschäfte von allgemeinem Inte-resse; g) erlässt den Finanzplan;
h) erfüllt weitere grundlegende Leitungs-, Planungs- und Verwaltungs-aufgaben;
i) ist zuständig für die Einreichung und Anerkennung von Klagen, das Ergreifen von Rechtsmitteln und den Abschluss von Vergleichen. Übersteigt der Streitwert oder der Vergleichswert die Finanzkompetenzen des Stadtrats, so ist die Zustimmung der Geschäftsprüfungs-kommission notwendig;
j) bestimmt das amtliche Publikationsorgan;
k) erfüllt alle weiteren Aufgaben der Stadt, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Aufgaben, die übertragbar sind, können delegiert werden.